Artikel 1: Geltungsbereich
1.1 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben und/oder vereinbart, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Angebote, Offerten, Verträge und Lieferungen von Waren und/oder Dienstleistungen durch Metech Sweepers & Scrubbers mit Sitz und Geschäftsräumen in Barneveld oder durch eines ihrer Tochterunternehmen (nachfolgend: „Metech“).
1.2 Etwaige von der Gegenpartei oder dem Abnehmer von Metech (nachfolgend: „Käufer“) verwendete allgemeine Geschäftsbedingungen, gleich welcher Bezeichnung, werden ausdrücklich zurückgewiesen und finden auf diesen Vertrag keine Anwendung, es sei denn, Metech hat diese Bedingungen ausdrücklich und schriftlich angenommen.
1.3 Änderungen des zwischen Metech und dem Käufer geschlossenen Vertrags und Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie zwischen Metech und dem Käufer schriftlich vereinbart wurden.
1.4 Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam erweisen oder von einem Gericht außer Kraft gesetzt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen uneingeschränkt in Kraft.
Artikel 2: Angebote, Aufträge und Verträge
2.1 Alle von oder im Namen von Metech abgegebenen Angebote oder Offerten sind freibleibend, es sei denn, im Angebot ist eine konkrete Annahmefrist genannt. Die Angebote oder Offerten gelten nicht automatisch für Nachbestellungen.
2.2 Stellt der Käufer Metech Daten, Zeichnungen und dergleichen zur Verfügung, darf Metech von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen und wird ihr Angebot oder ihre Offerte darauf stützen.
2.3 Die im Angebot oder in der Offerte genannten Preise basieren auf Lieferung ab Werk („Ex Works“, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der neuesten Fassung der Incoterms), Geschäftssitz von Metech, sofern im Angebot oder in der Offerte nichts anderes angegeben ist. Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer und andere behördliche Abgaben, Montagekosten und Kosten der Inbetriebnahme. Eine von Metech vorgenommene Schätzung der mit einem Auftrag verbundenen Kosten (wie Transport-, Emballage- und/oder Verpackungskosten) ist stets unverbindlich. Der Käufer kann aus einer solchen Schätzung niemals Rechte ableiten.
2.4 Direkte Aufträge des Käufers sind für Metech erst dann verbindlich, wenn sie von Metech schriftlich angenommen wurden.
2.5 Erteilt der Käufer einen Auftrag unter Ausbedingung eines Preises oder einer Bedingung, der bzw. die – sei es auch nur in einem untergeordneten Punkt – vom Angebot oder von dem zwischen den Parteien anderweitig Vereinbarten abweicht, kommt der beabsichtigte Vertrag nicht zustande, es sei denn, Metech bestätigt dies anschließend innerhalb von fünf Werktagen schriftlich.
2.6 Ein Vertrag zwischen Metech und dem Käufer kommt erst zustande, nachdem die Annahmeerklärung des Käufers zum Angebot von Metech bei Metech eingegangen ist.
Artikel 3: Beratung und erteilte Informationen
3.1 Der Käufer kann keine Rechte aus von Metech erteilten Ratschlägen und Informationen ableiten, die sich nicht auf von Metech an den Käufer gelieferte Waren oder Dienstleistungen beziehen.
3.2 Metech darf sich bei der Ausführung des Vertrags auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr vom Käufer zur Verfügung gestellten Informationen verlassen.
Artikel 4: Lieferung und Gefahrübergang
4.1 Die von Metech angegebene Lieferfrist beginnt nach Zustandekommen des Vertrags, sobald Metech über alle vom Käufer bereitzustellenden (Anliefer-)Materialien, Unterlagen und Daten verfügt und sobald eine etwaig vereinbarte Vorauszahlung bei Metech eingegangen ist oder eine Sicherheit für die Zahlung zugunsten von Metech gestellt wurde.
4.2 Der Käufer ist verpflichtet, Metech spätestens zwei Tage vor der Auslieferung die für den Versand oder die Abnahme erforderlichen Anweisungen zukommen zu lassen.
4.3 Die von Metech angegebenen Lieferfristen gelten als Richtwerte und sind niemals als Fixtermine anzusehen. Bei Überschreitung der Lieferfrist ist der Käufer niemals berechtigt, Ersatz von zusätzlichem oder ersetzendem, direktem oder indirektem Schaden zu verlangen, eine sich aus dem Vertrag ergebende Verpflichtung nicht zu erfüllen oder auszusetzen oder den Vertrag zu beenden oder aufzulösen. Der Käufer ist berechtigt, Metech nach Ablauf der von Metech angegebenen Lieferfrist eine neue angemessene Frist zu setzen; wird diese überschritten, ist der Käufer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an Metech innerhalb von vierzehn Tagen zu beenden oder aufzulösen, ohne dass dies zu einer Schadensersatzpflicht von Metech führen kann.
4.4 Die von Metech angegebene Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, um den die Ausführung des Vertrags durch höhere Gewalt (wie in Artikel 10 dieser Bedingungen näher bestimmt) verzögert wird.
4.5 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk („Ex Works“, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der neuesten Fassung der Incoterms). Dies bedeutet, dass Metech ihre Waren liefert, indem sie sie dem Käufer in ihren Geschäftsräumen (Werkstatt, Lager, Halle, Fabrik) zur Verfügung stellt. Der Käufer trägt somit alle Kosten und Gefahren, die mit dem Verpacken, Verladen und dem Transport vom Betriebsgelände von Metech bis zum gewünschten Bestimmungsort verbunden sind.
4.6 Hat der Käufer das Transportmittel zu stellen oder organisiert er dieses, ist er verpflichtet, die Waren zu dem von Metech im Voraus mitzuteilenden Zeitpunkt in Empfang zu nehmen. Hat Metech das Transportmittel zu stellen, wird sie den Käufer rechtzeitig über das Abfahrtsdatum und/oder den voraussichtlichen Zeitpunkt der Ankunft des Transportmittels am Bestimmungsort informieren.
4.7 Metech ist berechtigt, für die Ausführung des Vertrags oder von Teilen davon Dritte einzuschalten.
4.8 Besteht – nach dem Ermessen von Metech – Anlass zu der Annahme, dass der Käufer den Vertrag nicht oder nicht vollständig erfüllen kann, ist Metech berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, bevor sie zur Lieferung, zum Transport, zur Erteilung eines Transportauftrags oder zur weiteren Lieferung übergeht. Kommt der Käufer dem nicht nach, hat Metech ihre Lieferverpflichtung erfüllt, indem sie dem Käufer die Waren gegen gleichzeitige Zahlung anbietet.
4.9 Der Käufer ist verpflichtet, alle Waren wie im Vertrag vereinbart abzunehmen. Nicht abgenommene Waren werden von Metech auf Rechnung und Gefahr des Käufers eingelagert.
Artikel 5: Preis, Zahlung und Sicherheit
5.1 Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die von Metech angegebenen oder mit Metech vereinbarten Preise netto Ex Works (gemäß den einschlägigen Bestimmungen der neuesten Fassung der Incoterms). Die Preise verstehen sich daher unter anderem ohne MwSt., ohne Ein- und Ausfuhrzölle, Verbrauchsteuern und sonstige in Bezug auf die Waren auferlegte oder erhobene Steuern oder Abgaben sowie ohne Transportkosten.
5.2 Die von Metech angegebenen oder mit Metech vereinbarten Preise basieren auf dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Selbstkostenpreis der Waren. Erfährt der Selbstkostenpreis nach Vertragsabschluss, jedoch vor Auslieferung der Waren, eine Erhöhung, auf die Metech billigerweise keinen Einfluss nehmen kann, beispielsweise durch behördliche Maßnahmen, durch Wechselkursänderungen oder Änderungen bei Subventionen, Rohstoffpreisen, Frachttarifen, Energiekosten, Ein- und Ausfuhrzöllen oder Verbrauchsteuern oder infolge von Inflation, ist Metech berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen.
5.3 Hat Metech die Emballage, Verpackung, Verladung, den Transport, den Versand, die Entladung oder die Versicherung von Waren übernommen, ist sie berechtigt, dem Käufer hierfür die tatsächlichen Kosten und/oder die bei Metech üblichen Tarife in Rechnung zu stellen.
5.4 Die Zahlung hat ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Eine Abweichung von der vorgenannten Zahlungsfrist ist nur möglich, wenn dies zwischen Metech und dem Käufer schriftlich gesondert vereinbart wurde. Metech ist jederzeit berechtigt, eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung zu verlangen und/oder nach ihrer Wahl auf andere Weise eine Sicherheit für die Zahlung zu erhalten, in Form einer Bank- oder Konzerngarantie. Der Käufer ist verpflichtet, dem nachzukommen.
5.5 Metech ist stets befugt, alles, was sie dem Käufer schuldet, mit dem zu verrechnen, was der Käufer Metech schuldet, gleich ob fällig oder nicht, bedingt oder befristet.
5.6 Der Käufer verzichtet auf jedes Recht zur Aufrechnung gegenseitig geschuldeter Beträge. Durch die Einreichung einer Beanstandung oder Reklamation wird die Zahlungsverpflichtung des Käufers in Bezug auf die streitigen Waren nicht ausgesetzt.
5.7 Hat der Käufer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum vollständig gezahlt, schuldet der Käufer ohne Inverzugsetzung ab dem Tag, an dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, auf den ausstehenden Betrag ab dem Zeitpunkt des Verzugs sofort fällige Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Kalendermonat. Ein angefangener Monat gilt als voller Monat.
5.8 Sobald der Käufer mit einer Zahlung einer fälligen Rechnung in Verzug ist, werden alle übrigen Forderungen von Metech gegen den Käufer sofort fällig, und auch hinsichtlich dieser Forderungen tritt der Verzug ohne Inverzugsetzung ein.
Artikel 6: Reklamationen oder Beschwerden
6.1 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Waren unmittelbar nach Ankunft am Bestimmungsort oder, falls dies früher ist, nach Empfang durch ihn selbst oder durch einen in seinem Auftrag handelnden Dritten sorgfältig zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Etwaige Reklamationen wegen Mängeln an den gelieferten Waren, die auf Material- oder Herstellungsfehler zurückzuführen sind, sowie wegen Abweichungen in Menge, Gewicht, Zusammensetzung oder Qualität zwischen den gelieferten Waren und der dafür in der Auftragsbestätigung und/oder Rechnung angegebenen Beschreibung müssen Metech spätestens innerhalb von acht Tagen nach Ankunft der gelieferten Waren schriftlich und unter Angabe des behaupteten Mangels mitgeteilt werden. Mängel, die innerhalb der vorgenannten Frist vernünftigerweise nicht festgestellt werden konnten, sind Metech unverzüglich nach ihrer Feststellung und spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ankunft der gelieferten Waren schriftlich zu melden.
6.2 Nach Entdeckung eines Mangels ist der Käufer verpflichtet, die Nutzung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Installation der betreffenden Waren unverzüglich einzustellen.
6.3 Es steht dem Käufer nicht frei, die gelieferten Waren ohne vorherige Absprache mit Metech zurückzusenden. Die Kosten der Rücksendung trägt der Käufer, und die gelieferten Waren bleiben auf seine Gefahr.
6.4 Jedes Reklamationsrecht erlischt, zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fällen, wenn:
a. die Waren von dem Käufer oder in seinem Namen unsachgemäß oder entgegen den von Metech oder in ihrem Namen erteilten Anweisungen transportiert, behandelt, verwendet, bearbeitet oder gelagert wurden;
b. der Käufer eine sich für ihn aus dem zugrunde liegenden Vertrag ergebende Verpflichtung gegenüber Metech nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt.
6.5 Der Käufer verliert alle Rechte und Befugnisse, die ihm aufgrund der Mangelhaftigkeit zustanden, wenn er nicht innerhalb der oben genannten Fristen reklamiert hat und/oder Metech nicht schriftlich Gelegenheit gegeben hat, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.
Artikel 7: Garantie
7.1 Wurde rechtzeitig, korrekt und gemäß den Bestimmungen von Artikel 6 reklamiert und ist nach dem billigen Ermessen von Metech hinreichend nachgewiesen, dass die gelieferten Waren nicht ordnungsgemäß funktionieren, hat Metech die Wahl, entweder die als mangelhaft befundenen Produkte gegen Rückgabe der als mangelhaft befundenen Produkte kostenlos neu zu liefern oder die betreffenden Produkte ordnungsgemäß zu reparieren oder dem Käufer einen einvernehmlich festzulegenden Nachlass auf den Kaufpreis zu gewähren. Mit der Erbringung einer der vorgenannten Leistungen hat Metech ihre Garantieverpflichtungen vollständig erfüllt und ist zu keinem weiteren (Schadens-)Ersatz verpflichtet.
7.2 Liefert Metech dem Käufer Waren, die Metech von Zulieferern bezogen hat, ist Metech gegenüber dem Käufer niemals zu einer weitergehenden Garantie oder Haftung verpflichtet als zu derjenigen, die Metech gegenüber ihrem Lieferanten geltend machen kann. Beim Verkauf von Produkten, die mit Herstellergarantie oder Teilegarantie verkauft werden, besteht ausschließlich eine Garantie auf die etwaigen defekten oder mangelhaften einzelnen Komponenten bzw. Teile der von Metech an den Käufer gelieferten Produkte. Etwaige notwendige Kosten für den Aus- und Einbau, die Justierung und die Einstellung der Teile des bzw. am verkauften Gut sowie zusätzliche Kosten für Dienstleistungen oder benötigte Materialien (Stunden, Öl, Filter u. Ä.) gehen vollständig zulasten des Käufers. Ebenso gehen alle etwaigen Verwaltungs-, Versand- und Lieferkosten sowie alle zusätzlichen Kosten, um diese Herstellergarantie bzw. Teilegarantie beim Zulieferer von Metech geltend zu machen, vollständig und vorbehaltlos zulasten des Käufers. Alle Versandkosten vom Käufer an Metech gehen jederzeit zulasten des Käufers.
7.3 Keine Garantie wird auf Akkus, Batterien, Reifen und andere Verschleißteile gewährt. Metech behält sich das Recht vor, auf preisreduzierte oder sogenannte Outlet-Artikel keine oder abweichende Garantien zu gewähren.
7.4 Eine Garantie auf die von Metech verkauften Waren besteht ausschließlich, wenn dies eindeutig und klar auf den Bestellungen, Aufträgen oder Rechnungen angegeben ist. Die Garantiezeit beginnt nach der Lieferung.
7.5 Die Produkte bleiben vollständig auf Gefahr des Käufers, wenn Metech an den Produkten Reparaturarbeiten durchführt, es sei denn, die Reparatur ist die Folge einer mangelhaften Leistung von Metech und vom Käufer kann billigerweise nicht erwartet werden, dass er die Produkte gegen die vorgenannte Gefahr versichert. Sollte der Käufer ohne vorherige Zustimmung von Metech etwaige Instandsetzungen oder Änderungen selbst vornehmen oder durch andere vornehmen lassen, ist Metech nicht verpflichtet, ihre Garantieverpflichtungen zu erfüllen. Dies gilt ebenso, wenn durch den Käufer oder mit ihm verbundene Parteien eine zweckwidrige Nutzung der Produkte stattgefunden hat, worunter jede Nutzung zu verstehen ist, die von der Nutzung abweicht, für die das Gut vernünftigerweise und laut Bedienungsanleitung bestimmt ist.
7.6 Eine etwaige Garantie von Metech gilt nicht, wenn und solange der Käufer gegenüber Metech in Verzug ist, wenn die Waren außergewöhnlichen Bedingungen ausgesetzt waren oder unsorgfältig oder unsachgemäß behandelt wurden, wenn die Waren länger als üblich gelagert wurden oder wenn Metech nicht in die Lage versetzt wurde, den Mangel zu untersuchen. Jede Garantie erlischt sechs Monate nach der Lieferung.
Artikel 8: Eigentumsvorbehalt
8.1 Metech bleibt Eigentümerin der von ihr an den Käufer gelieferten Waren, bis der Käufer alle seine Verpflichtungen, auch künftige, gegenüber Metech erfüllt hat. Ohne Wissen und schriftliche Zustimmung von Metech ist der Käufer vor der Zahlung nicht befugt, die gelieferte Sache an Dritte zu verpfänden, zu belasten oder das Eigentum daran zu übertragen, und Metech bleibt Eigentümerin derselben, bis der Käufer seine Verpflichtungen gegenüber Metech vollständig erfüllt hat.
8.2 Solange die Waren noch Eigentum von Metech sind, ist Metech bei Nichterfüllung oder begründeter Befürchtung der Nichterfüllung einer sich für den Käufer aus dem Kaufvertrag ergebenden Verbindlichkeit jederzeit berechtigt, sich wieder in den Besitz dieser Waren zu setzen, wo auch immer sie sich befinden, ohne dass es einer Inverzugsetzung oder gerichtlichen Mitwirkung bedarf. Der Käufer ermächtigt Metech bereits jetzt für diesen Fall, den Ort zu betreten, an dem sich diese Waren befinden oder befinden können.
Artikel 9: Verzug des Käufers
9.1 Sollte der Käufer in irgendeiner Hinsicht bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen säumig sein, insbesondere derjenigen zur Zahlung und zur Entgegennahme der Waren, oder sind eine oder mehrere Lieferfristen abgelaufen, ohne dass der Käufer die gekaufte Ware abgerufen hat, sowie im Falle von Insolvenz, Zahlungsaufschub, Betriebsstilllegung, Liquidation, Pflegschaft oder Auflösung des Käufers, ist Metech unbeschadet ihres Rechts, Erfüllung zu verlangen, jederzeit berechtigt, ohne Inverzugsetzung:
a. die Waren auf Rechnung und Gefahr des Käufers an einen anderen Ort zu transportieren und dort einzulagern oder sie im eigenen Betrieb eingelagert zu halten;
b. alle weiteren Lieferungen, gleich aus welchem Vertrag, auszusetzen;
c. alle laufenden Verträge durch schriftliche Mitteilung an den Käufer einseitig ganz oder teilweise für aufgelöst zu erklären und die gelieferten Waren zurückzunehmen;
d. vom Käufer vollständigen Ersatz von Zinsen, Schäden und Kosten zu verlangen.
9.2 Metech ist ebenfalls berechtigt, den Vertrag nach ihrer Wahl ganz oder teilweise aufzulösen, wenn von dem Käufer oder in seinem Namen im Zusammenhang mit dem Zustandekommen oder der Ausführung des Vertrags einer Person, die Teil von Metech ist, irgendein Vorteil angeboten oder gewährt wird oder wurde.
Artikel 10: Höhere Gewalt
10.1 Metech ist berechtigt, ohne in Verzug zu sein, die Auslieferung der vom Käufer gekauften Waren auszusetzen, wenn als unmittelbare oder mittelbare Folge einer oder mehrerer der in Artikel 10.2 genannten Ursachen – gleichgültig, ob diese bei Vertragsabschluss vorhersehbar waren – die Waren vernünftigerweise nicht oder nicht rechtzeitig ausgeliefert werden können.
10.2 Höhere Gewalt aufseiten von Metech liegt vor, wenn Metech nach Abschluss des Kaufvertrags daran gehindert wird, ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu erfüllen, und zwar infolge von Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, Terroranschlägen, Unruhen, Streik, Betriebsbesetzung, Aussperrung, Brand, Umwelt- und Wasserschäden, Überschwemmung, behördlichen Maßnahmen einschließlich Ein- und Ausfuhrmaßnahmen, extremen Wetterbedingungen, Störungen in der Zufuhr oder Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, Störungen in der Versorgung mit Energie und Betriebsmitteln, Nichterfüllung durch einen Lieferanten, von dem Metech ihre Waren bezieht, Defekten an Maschinen und Anlagen, Defekten an Transportmitteln, Transportbehinderungen, Entzug oder Nichtverlängerung erforderlicher Genehmigungen, Zertifikate, Lizenzen und dergleichen sowie ferner infolge aller sonstigen Ursachen, die außerhalb des Verschuldens oder des Risikobereichs von Metech entstehen.
10.3 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt im Sinne von Artikel 10 um mehr als zwei Monate verzögert, sind sowohl Metech als auch der Käufer befugt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gegenpartei einseitig hinsichtlich des noch nicht ausgeführten Teils aufzulösen.
Artikel 11: Rechte des geistigen Eigentums
11.1 Alle Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums in Bezug auf gelieferte Waren und/oder erbrachte Dienstleistungen liegen bei Metech oder bei dritten Rechteinhabern und gehen durch den Vertrag mit Metech nicht auf den Käufer über, auch nicht, wenn die Waren und/oder Dienstleistungen speziell für den Käufer entworfen, entwickelt oder zusammengestellt wurden.
11.2 Metech erklärt, dass durch das Gelieferte nach ihrem Wissen keine in den Niederlanden geltenden Rechte des geistigen Eigentums Dritter verletzt werden. Metech kann den Käufer nicht von etwaigen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums Dritter freistellen. Der Käufer steht dafür ein, keine Rechte des geistigen Eigentums von Metech oder ihrer Zulieferer in Bezug auf das Gelieferte zu verletzen (noch Dritten dies zu gestatten oder zu ermöglichen).
Artikel 12: Haftung
12.1 Die Haftung von Metech im Zusammenhang mit etwaigen Mängeln in Bezug auf von ihr gelieferte Waren und damit zusammenhängende Dienstleistungen ist auf einen Betrag von höchstens 1.000 € beschränkt, wie aus der Rechnung hervorgeht, auf die sich die Lieferung bezieht.
12.2 Metech haftet, außer im Falle von Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit, niemals für einen Mangel an einer gelieferten Sache oder einen Fehler bei der Dienstleistung, der die Folge eines Mangels in oder der Behandlungsweise eines ihr von einem Dritten gelieferten Rohstoffs oder eines ihr von einem Dritten gelieferten Fertig- oder Halbfertigprodukts ist.
12.3 Metech übernimmt im Rahmen der Lieferung oder Dienstleistung an den Käufer keine Haftung für indirekte Schäden, wie unter anderem, aber nicht beschränkt auf Betriebs-, Folge- oder Stillstandsschäden und entgangene Einnahmen und Gewinne, Verlust von Kunden, Umweltschäden, Schäden an Name und/oder Goodwill, die der Käufer dadurch erleidet, dass die gelieferten Waren einen Mangel aufweisen oder aufgewiesen haben, es sei denn, der Käufer weist nach, dass Vorsatz oder bewusste Leichtfertigkeit aufseiten von Metech vorliegt, oder er beweist, dass Metech der Mangel bekannt war, und der Käufer kann die Höhe seines Schadens beziffern und beweisen.
12.4 Jede Forderung gegen Metech, mit Ausnahme derjenigen, die von Metech anerkannt wurde, erlischt durch den bloßen Ablauf von 12 Monaten nach Entstehen dieser Forderung.
12.5 Die Arbeitnehmer von Metech oder die von Metech zur Ausführung des Vertrags eingeschalteten Hilfspersonen können sich gegenüber dem Käufer auf alle aus dem Vertrag abzuleitenden Einwendungen berufen, als wären sie selbst Partei dieses Vertrags.
12.6 Der Käufer stellt Metech, ihre Arbeitnehmer und die von ihr eingeschalteten Hilfspersonen von jeder Form der Haftung im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags vollständig frei. Im Zusammenhang mit dieser Freistellungspflicht ist der Käufer unter anderem verpflichtet, die angemessenen Kosten der Abwehr von Ansprüchen Dritter zu erstatten.
Artikel 13: Anwendbares Recht und Streitigkeiten
13.1 Auf alle zwischen Metech und dem Käufer geschlossenen Verträge ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar.
13.2 Das Wiener Kaufrechtsübereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Übereinkommen von Wien vom 11. April 1980) findet auf die zwischen Metech und dem Käufer geschlossenen Verträge keine Anwendung.
13.3 Jede Streitigkeit, die sich aus dem zwischen Metech und dem Käufer geschlossenen Vertrag oder einem weiteren Vertrag ergibt, einschließlich des Inkassos einer Forderung, kann ausschließlich dem zuständigen niederländischen Gericht, der Rechtbank Gelderland (Bezirksgericht Gelderland), zur Entscheidung vorgelegt werden. Das Vorstehende lässt das Recht von Metech unberührt, die Streitigkeit nach ihrer Wahl dem nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln zuständigen Gericht vorzulegen.