Artikel 1 Allgemeine Mietbedingungen Metech
1.1 Diese Mietbedingungen sind Bestandteil jedes Angebots, jeder Offerte und jedes Vertrags sowie der damit verbundenen Arbeiten und Dienstleistungen von Metech Sweepers & Scrubbers B.V. (im Folgenden: "Metech"), wobei Metech als Vermieter einer oder mehrerer seiner Kehrmaschinen und/oder Wäscher und/oder Attribute auftritt (im Folgenden als die "Maschine") mit allem, was dazugehört.
1.2 Die Partei, der Metech ein Angebot unterbreitet oder mit der Metech einen Vertrag über eine Maschine abschließt, wird in diesen Mietbedingungen als "Mieter" bezeichnet.Mieter" erwähnt.
1.3 Der Mietvertrag zwischen Metech und dem Mieter in Bezug auf die Vermietung einer Maschine wird in diesen Mietbedingungen als "Mietvertrag" bezeichnet.Mietvertrag" erwähnt.
1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters, wie auch immer sie genannt werden, werden von Metech ausdrücklich zurückgewiesen und gelten nicht für die Mietverträge, es sei denn, diese Bedingungen des Mieters wurden von Metech ausdrücklich schriftlich akzeptiert.
1.5 Änderungen des Mietvertrages und Abweichungen von diesen Mietbedingungen sind nur wirksam, wenn sie zwischen Metech und dem Mieter schriftlich vereinbart wurden.
Artikel 2 Zustandekommen des Mietvertrags | Information | Beratung
2.1 Alle mündlichen oder schriftlichen Angebote, die dem Mieter von oder im Namen von Metech gemacht werden, sind unverbindlich, es sei denn, Metech hat ein schriftliches Angebot gemacht, in dem eine Annahmefrist ausdrücklich genannt ist.
2.2 Ein schriftliches oder mündliches Mietgesuch des Mieters stellt ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Der Vertrag kommt in diesem Fall durch die Annahme durch Metech auf Antrag des Mieters zustande. Das Risiko für die korrekte Ausführung von telefonisch erteilten Aufträgen liegt beim Mieter.
2.3 Der Mietvertrag tritt in jedem Fall in dem Moment in Kraft, in dem Metech mit der Erfüllung des Mietvertrages begonnen hat (z.B. durch die Bereitstellung der Maschine).
2.4 Der Mieter ist verpflichtet, alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die Metech ihrer Meinung nach benötigt, um ein fundiertes Angebot oder eine Offerte erstellen zu können. Dies gilt auch für Informationen, von denen der Mieter wissen kann oder vernünftigerweise wissen sollte, daß sie für Metech notwendig sind, um ein vernünftiges Angebot machen zu können (z.B. Informationen über Fläche und Material des Bodens). Wenn sich die vom Mieter gemachten Angaben als unrichtig oder unvollständig erweisen, ist Metech berechtigt, das Angebot oder den Kostenvoranschlag so anzupassen, wie es gewesen wäre, wenn der Mieter die richtigen oder vollständigen Angaben gemacht hätte. Etwaige Mehrkosten gehen zu Lasten des Mieters an Metech.
2.5 Wenn Metech dem Mieter einen Ratschlag gibt (z.B. über die zu verwendenden Reinigungsmittel oder Bürsten), ist dieser Ratschlag unverbindlich und der Mieter kann daraus keine Rechte ableiten. Metech haftet dem Mieter gegenüber nicht für Schäden (wie auch immer genannt), die sich aus solchen Ratschlägen ergeben. Ratschläge, die Metech dem Mieter im Rahmen der Ausführung des Mietvertrags erteilt, sind ausschließlich für den Mieter bestimmt.
Artikel 3 Miete und Zahlung
3.1 Der mit dem Mieter vereinbarte Mietpreis für die Maschine beinhaltet die unbegrenzte Nutzung der Maschine während der Laufzeit des Mietvertrages, es sei denn, Metech und der Mieter vereinbaren schriftlich etwas anderes.
3.2 Die vorzeitige Rückgabe der Maschine durch den Auftraggeber entbindet den Auftraggeber nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit, es sei denn, Metech und der Auftraggeber haben schriftlich etwas anderes vereinbart.
3.3 Alle mit dem Mieter vereinbarten Beträge verstehen sich ausschließlich der Kosten für z.B. Transport, Benutzereinweisung, Reinigungsmaterial, Personal und Treibstoff/Elektrizität oder sonstiger Steuern oder Abgaben, die fällig sind oder werden, es sei denn, Metech und der Mieter haben schriftlich etwas anderes vereinbart. Sollten die genannten Kosten fällig werden, gehen sie zu Lasten des Mieters und der Mieter ist verpflichtet, sie auf erste Aufforderung von Metech zu zahlen.
3.4 Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum (es sei denn, es wurde schriftlich eine andere Frist vereinbart) auf das von Metech angegebene Bankkonto zu erfolgen, ohne daß der Mieter Anspruch auf Aufrechnung, Skonto, Abzug oder Verrechnung hat. Etwaige Streitigkeiten zwischen Metech und dem Mieter (z.B. eine Reklamation der Maschine) berechtigen den Mieter nicht, seine Zahlungsverpflichtung auszusetzen.
3.5 Wenn der Mieter nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist vollständig bezahlt hat, ist der Mieter ohne Inverzugsetzung ab dem Datum, an dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, in Verzug. Der Mieter schuldet Metech dann einen sofort fälligen Zins auf den ausstehenden Rechnungsbetrag in Höhe von 1,5% pro Kalendermonat, wobei ein Teil eines Monats als voller Monat gezählt wird.
3.6 Wenn der Mieter in Verzug ist, schuldet der Mieter die tatsächlichen Kosten, die Metech entstanden sind und noch entstehen werden, um die vom Mieter geschuldeten Beträge einzutreiben. Dazu gehören interne Kosten, die Kosten eines Anwalts, des Gerichtsvollziehers und der Gerichte. Was die außergerichtlichen Inkassokosten betrifft, so belaufen sich diese Kosten auf mindestens das Doppelte des Betrags, der sich aus der Berechnung gemäß der Verordnung über die Entschädigung der außergerichtlichen Inkassokosten vom 1. Juli 2012 ergibt (Bulletin der Gesetze und Verordnungen 2012/141).
3.7 Beanstandungen zu einer Rechnung von Metech sind vom Mieter spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich bei Metech anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass der Mieter mit der Rechnung und den zugrundeliegenden Arbeiten oder erbrachten Dienstleistungen (Vermietung der Maschine) einverstanden ist.
3.8 Wird der Mietvertrag vom Mieter innerhalb von zwei Wochen vor dem vereinbarten Beginn gekündigt, schuldet der Mieter Metech 30% des vereinbarten Gesamtmietbetrags. Wenn der Mietvertrag innerhalb von 48 Stunden vor dem vereinbarten Beginn gekündigt wird, schuldet der Mieter Metech weiterhin den vollen vereinbarten Mietbetrag, es sei denn, Metech vermietet die Maschine innerhalb desselben Zeitraums an einen anderen Mieter für denselben Mietzeitraum und zu mindestens denselben finanziellen Bedingungen wie ursprünglich mit dem Mieter vereinbart.
Artikel 4 Bereitstellung der Maschine | Verwendung der Maschine
4.1 Die Maschine wird an den vom Kunden schriftlich angegebenen Ort geliefert. Dieser Ort muss für Metech (oder einen von ihr beauftragten Dritten) direkt und leicht zugänglich sein, und die Be- oder Entladestelle muss sich in einer Entfernung von höchstens 10 Metern vom Eingang der Räumlichkeiten und im Erdgeschoss befinden. Für eine Bereitstellung an einem anderen Ort oder auf eine andere Art und Weise als oben angegeben, erhebt Metech einen Aufschlag, den der Mieter Metech schuldet. Die Zustellung erfolgt grundsätzlich werktags zwischen 07:30 und 17:00 Uhr.
4.2 Wenn der vom Auftraggeber angegebene Ort nicht (ordnungsgemäß) zugänglich ist und/oder keine befugte Person anwesend ist, die sich bei der Übergabe ordnungsgemäß ausweisen kann, hat Metech die Wahl, die Maschine zurückzunehmen oder sie am Ort zu belassen. Wenn Metech sich für die Rücknahme der Maschine entscheidet, gehen alle zusätzlichen Transport- und sonstigen damit verbundenen Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
4.3 Bei der Übergabe der Maschine gilt die Maschine als in gutem Zustand, ohne Mängel und ohne Schäden. Wenn Metech im Rahmen des Mietvertrags ein Übergabeprotokoll oder andere Informationen, z.B. über die Anzahl der Betriebsstunden oder den Zustand der Maschine, zur Verfügung stellt, hat dieses Protokoll bzw. diese Informationen verbindliche Beweiskraft zwischen Metech und dem Kunden in Bezug auf den Zustand der Maschine (z.B. die Anzahl der Betriebsstunden, den Zustand der Maschine und eventuelle Schäden oder Mängel).
4.4 Metech ist berechtigt, bei der Erfüllung des Mietvertrages eine geringfügig andere oder ähnliche Maschine zu liefern, ohne dass dies den Mieter berechtigt, den Mietvertrag auszusetzen, zu kündigen oder aufzulösen (Verpflichtungen unter).
4.5 Der Beginn des Mietzeitraums ist für Metech keine Frist; Metech bemüht sich, dem Kunden die Maschine zu Beginn des Mietzeitraums zur Verfügung stellen zu können.
4.6 Nach dem Erhalt oder der Lieferung der Maschine an den Kunden geht diese, solange sie nicht an Metech zurückgeschickt oder von Metech in Empfang genommen wurde, vollständig auf Rechnung und Risiko des Kunden, und etwaige Schäden gehen zu seinen Lasten.
4.7 Der Mieter wird die Maschine unter Beachtung der Benutzungsvorschriften, Anweisungen und Instruktionen von Metech (u.a. in Bezug auf die zu verwendenden Reinigungsmittel und die ordnungsgemäße Benutzung der Maschine) wie ein guter Mieter fachkundig und für den Zweck, für den die Maschine hergestellt wurde, benutzen. Alle Schäden, die sich aus der Nicht- und/oder nicht rechtzeitigen und/oder nicht korrekten Einhaltung dieser Benutzungsvorschriften, Anweisungen und Instruktionen und/oder der Verwendung der Maschine zu einem anderen als dem vorgesehenen Zweck ergeben, gehen zu Lasten des Mieters.
4.8 Die Untervermietung, Inbetriebnahme, Belastung, Veräußerung, Demontage oder selbständige Reparatur der Maschine durch den Kunden oder in dessen Auftrag ist nicht gestattet. Die Nutzung der Maschine durch Dritte oder andere Handlungen mit der Maschine entgegen den Interessen von Metech ist nicht gestattet.
4.9 Bei Beendigung des Mietvertrages hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die Maschine am Ort der Übergabe zu Beginn des Mietverhältnisses vollständig, gereinigt und in gutem und ursprünglichem Zustand (und frei von Schäden) - abgesehen von der üblichen Abnutzung - zur Abholung durch oder im Auftrag von Metech bereitsteht. Der Transport erfolgt grundsätzlich werktags zwischen 07:30 und 17:00 Uhr. Stellt der Mieter Metech die Maschine bei Beendigung des Mietvertrages nicht rechtzeitig zur Verfügung oder kann er sie nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen und hat er dies Metech nicht mindestens 24 Stunden vor Beendigung des Mietvertrages schriftlich mitgeteilt, gehen alle Kosten, die Metech für den Abtransport oder den Empfang entstehen, zu Lasten des Mieters.
4.10 Nachdem die Maschine Metech wieder zur Verfügung gestellt worden ist, wird die Maschine von Metech auf eventuelle Schäden und Mängel untersucht. Wenn die Maschine in beschädigtem Zustand oder unter Verletzung anderer Verpflichtungen des Mieters nach oder während des Mietvertrags an Metech zurückgegeben wird und (Reparatur-)Arbeiten notwendig erscheinen, schuldet der Mieter alle Kosten, die Metech oder von Metech zu beauftragenden Dritten entstehen, zuzüglich eines Betrags von 250 € für jeden Tag, an dem Metech die Maschine aufgrund der durchzuführenden (Reparatur-)Arbeiten nicht zur Weitervermietung zur Verfügung steht. Der Kunde ist verpflichtet, diese Kosten auf erstes Anfordern von Metech an Metech zu zahlen.
4.11 Wenn die Maschine während der Mietzeit beschädigt wird und der Schaden nicht kurzfristig behoben werden kann, ist Metech berechtigt, die Maschine ganz oder teilweise durch eine möglichst ähnliche Maschine zu ersetzen. Der Mieter schuldet den Mietzins bis zum Ende des Mietzeitraums, auch wenn der Mieter die Ersatzkehrmaschine und/oder die Scheuersaugmaschine(n) nicht benutzt. Der Mieter ist sich darüber im Klaren, dass die Suche nach einer Ersatzmaschine Zeit in Anspruch nimmt und dass Metech nicht für irgendwelche Verluste (z.B. die Kosten für eine Ersatzmaschine) haftet, die dem Mieter in der Zeit, in der keine Maschine zur Verfügung steht, entstehen können.
4.12 Wenn der Kunde die vereinbarte Mietzeit ohne die schriftliche Zustimmung von Metech überschreitet und die Maschine ohne Recht und Titel in seinem Besitz behält, hat Metech ohne vorherige Inverzugsetzung Anspruch auf Schadenersatz. Diese Entschädigung besteht aus einem Betrag in Höhe von 200% des vereinbarten Mietzinses pro Tag (mit einem Minimum von € 250,- pro Tag) für jeden Tag, an dem der Auftraggeber die Maschine dann noch in seinem Besitz hat. In diesem Fall schuldet der Kunde auch alle tatsächlichen Kosten, die Metech für die Freigabe der Maschine aufwenden muss.
4.13 Im Falle des Verlustes, der Veräußerung, des Diebstahls, der Unterschlagung oder der Belastung der Maschine während der Mietzeit hat der Mieter den Neuwert der Maschine gemäß der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste von Metech zu ersetzen, es sei denn, der Mieter weist im Falle des Verlustes, des Diebstahls oder der Unterschlagung nach, dass dies nicht auf ihn zurückzuführen ist. Der Kunde bleibt verpflichtet, seine weiteren Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietvertrag zu erfüllen.
4.14 Größere Wartungsarbeiten, regelmäßige Inspektionen und der Austausch von Teilen, soweit sie durch normale Abnutzung der Maschine verursacht werden, werden ausschließlich von Metech durchgeführt und gehen zu Lasten von Metech, es sei denn, der Mieter oder Dritte haben die Maschine in unsachgemäßer Weise und/oder unter Verstoß gegen die Vorschriften und Anweisungen und/oder den Mietvertrag benutzt oder sich anderweitig falsch oder nicht so verhalten, wie es von einem guten Mieter erwartet werden kann. In solchen Fällen gehen diese Kosten zu Lasten des Kunden.
4.15 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Metech unverzüglich zu informieren, wenn es relevante Entwicklungen oder Probleme mit der Maschine gibt oder die Maschine beschädigt oder unauffindbar wird. Dabei wird der Auftraggeber Metech schriftlich über Art und Umfang informieren und, wenn möglich, die erforderlichen Nachweise (z.B. Fotos oder Abbildungen) mitschicken.
4.16 Der Mieter ist verpflichtet, eine angemessene Versicherung für den Fall abzuschließen, dass der Mieter (oder seine Mitarbeiter oder beauftragte Dritte) oder Dritte während der Laufzeit des Mietvertrages mit oder an der Maschine Schäden an Sachen, Personen und/oder der Umwelt verursachen. Der Kunde stellt Metech von diesbezüglichen Ansprüchen, auch von Dritten, frei.
Artikel 5 Beendigung des Mietvertrags
5.1 Wenn der Mieter in irgendeiner Hinsicht seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn eine oder mehrere der unten genannten Situationen eintreten, ist Metech jederzeit berechtigt, den Mietvertrag vorzeitig und mit sofortiger Wirkung zu kündigen, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf und ohne dass der Mieter dadurch zu einer (Schadensersatz-)Zahlung verpflichtet ist:
5.2 Der Mieter ist verpflichtet, Metech unverzüglich über die in 5.1 genannten Umstände zu informieren, sobald diese eintreten.
5.3 Durch die vorzeitige Beendigung des Mietvertrages werden die sonstigen Rechte von Metech gegenüber dem Mieter nicht berührt. Mit der vorzeitigen Beendigung werden alle Forderungen von Metech gegenüber dem Mieter sofort fällig und zahlbar.
5.4 Bei Beendigung des Mietvertrags ist der Kunde verpflichtet, die Maschine sorgfältig aufzubewahren und in gutem Zustand für die Abholung durch Metech vorzubereiten bzw. abholen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, Metech (oder von Metech zu beauftragenden Dritten) jede erforderliche Mitwirkung zu gewähren, um Metech die Abholung der Maschine zu ermöglichen (bzw. sie abholen zu lassen), ungeachtet des Standorts der Maschine.
Artikel 6 Haftung und Entschädigung
6.1 Metech haftet nur dann für den unmittelbaren Schaden des Mieters, wenn dieser Schaden die unmittelbare Folge eines Metech zuzurechnenden Versäumnisses bei der Erfüllung einer ihr aus dem Mietvertrag obliegenden Verpflichtung ist.
6.2 Metech haftet in keiner Weise für Folgeschäden oder indirekte Schäden des Mieters, wie z.B. (aber nicht beschränkt auf) Stagnationsschäden, Produktionsverluste, Gewinneinbußen, Bußgelder, Umweltschäden, Transportkosten sowie Reise- und Aufenthaltskosten.
6.3 Die Haftung von Metech beschränkt sich in jedem Fall auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens des Mieters, der die unmittelbare Folge eines (einer) zurechenbaren Versäumnisses (Reihe) von Versäumnissen von Metech bei der Erfüllung des Mietvertrags ist. Diese Haftung für unmittelbare Schäden ist auf den Betrag begrenzt, der von der Haftpflichtversicherung von Metech für den betreffenden Fall ausgezahlt wird, zuzüglich einer von Metech zu tragenden Selbstbeteiligung.
6.4 Wenn der Haftpflichtversicherer von Metech nicht zahlt oder keine Haftpflichtversicherung besteht, beschränkt sich die Haftung von Metech auf einen Betrag in Höhe der vom Mieter in den letzten sechs Monaten vor dem Ereignis, auf das der Mieter die Haftung stützt, erhaltenen Miete, höchstens jedoch auf € 5.000,00, es sei denn, es liegt Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit seitens Metech vor.
6.5 Der Mieter stellt Metech von Ansprüchen Dritter frei, die sich auf die Erfüllung des Mietvertrages und die Nutzung der Maschine beziehen oder diese betreffen.
6.6 Metech haftet gegenüber dem Mieter nicht und der Mieter stellt Metech von Ansprüchen frei, (i) wenn der Schaden auf vorsätzliches/schuldhaftes/verantwortliches Handeln des Mieters zurückzuführen ist und/oder (ii) wenn der Schaden durch unsachgemäßen oder unsachgemäßen Gebrauch oder nachlässigen Gebrauch der Maschine durch oder im Namen des Mieters entsteht.
Artikel 7 Höhere Gewalt
7.1 Metech ist, ohne in Verzug zu sein, berechtigt, ihre Verpflichtungen aus dem Mietvertrag (einschließlich der Bereitstellung der Maschine) auszusetzen, wenn die Nichterfüllung einer Verpflichtung aus dem Mietvertrag gemäß Artikel 6:75 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches nicht von ihr zu vertreten ist und es sich um höhere Gewalt handelt.
7.2 Höhere Gewalt auf Seiten von Metech liegt in jedem Fall vor, wenn Metech nach Abschluss des Mietvertrages durch Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, innere Unruhen, Terrorismus, Streiks, Arbeitsniederlegungen, Aussperrungen, Feuer, Umwelt- und Wasserschäden, Überschwemmungen behördliche Maßnahmen einschließlich Ein- und Ausfuhrmaßnahmen, Epidemien, extreme Witterungsverhältnisse, Störungen in der An- oder Belieferung mit Roh- und Hilfsstoffen, Störungen in der Energie- und Betriebsmittelversorgung, Defekte an Maschinen und Anlagen, Defekte an Transportmitteln, Transportbehinderungen sowie infolge aller sonstigen Ursachen, die ohne Verschulden oder Risiko von Metech eintreten.
7.3 Dauert ein Fall von höherer Gewalt länger als sieben Tage an, sind sowohl Metech als auch der Mieter berechtigt, den Mietvertrag einseitig durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Partei für den noch nicht erfüllten Teil zu kündigen. In diesem Fall hat Metech nur Anspruch auf eine Entschädigung für die ihr angemessenerweise entstandenen Kosten.
7.4 Der Mieter kann sich nicht darauf berufen, dass ein Versäumnis ihm nicht zuzurechnen ist (höhere Gewalt), wenn es die Zahlungsverpflichtung des Mieters gegenüber Metech betrifft.
Artikel 8 Gesamtschuldnerische Haftung
8.1 Wenn Metech eine Maschine an mehrere (juristische) Personen gemeinsam vermietet, sind alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag gesamtschuldnerisch auf Seiten der Mieter und die Mieter haften Metech gegenüber gesamtschuldnerisch für das Ganze. Metech kann wählen, wer als Gesamtmieter auftreten soll.
8.2 Der Mieter kann Rechte oder Pflichten aus dem Mietvertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Metech auf einen Dritten übertragen oder von einem solchen Dritten übernehmen lassen. Metech ist berechtigt, die Zustimmung nur unter den von ihr zu bestimmenden (finanziellen) Bedingungen zu erteilen. Diese Klausel hat sachenrechtliche Wirkung im Sinne von Artikel 3:83 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches.
Artikel 9 Anwendbares Recht und Streitigkeiten
9.1 Auf alle Verträge zwischen Metech und dem Mieter findet ausschließlich das niederländische Recht Anwendung.
9.2 Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Mietvertrag oder in Bezug auf ein Angebot oder eine Offerte ergeben, können in erster Instanz nur dem Urteil des niederländischen Gerichts unterworfen werden, d.h. dem zuständigen Gericht des Landgerichts Gelderland, Sitzungsort Arnheim, es sei denn, Metech beschließt, den Mieter vor ein anderes Gericht zu laden.
Metech Kehrmaschinen & Scheuersaugmaschinen B.V.
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