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Mietbedingungen

Mietbedingungen der Metech Sweepers & Scrubbers B.V. (Fassung Juli 2025): Mietpreis, Zahlung, Nutzung der Maschine, Haftung und Streitigkeiten.

Fassung Juli 2025

Mietbedingungen Metech Rentals

Artikel 1 Allgemeine Mietbedingungen von Metech

1.1 Diese Mietbedingungen sind Bestandteil jedes Angebots, jeder Offerte und jedes Vertrags sowie der damit zusammenhängenden Arbeiten und Dienstleistungen der Metech Sweepers & Scrubbers B.V. (nachfolgend: „Metech“), bei denen Metech als Vermieterin einer oder mehrerer ihrer Kehr- und/oder Scheuersaugmaschine(n) und/oder Zubehörteile (nachfolgend: die „Maschine“) mit allem, was dazugehört, auftritt.

1.2 Die Partei, der Metech ein Angebot unterbreitet oder eine Offerte macht oder mit der Metech einen Vertrag über eine Maschine schließt, wird in diesen Mietbedingungen „Mieter“ genannt.

1.3 Der Mietvertrag zwischen Metech und dem Mieter über die Miete einer Maschine wird in diesen Mietbedingungen „Mietvertrag“ genannt.

1.4 Etwaige vom Mieter verwendete allgemeine Geschäftsbedingungen, gleich welcher Bezeichnung, weist Metech ausdrücklich zurück; sie finden auf die Mietverträge keine Anwendung, es sei denn, Metech hat diese Bedingungen des Mieters ausdrücklich und schriftlich angenommen.

1.5 Änderungen des Mietvertrags und Abweichungen von diesen Mietbedingungen sind nur wirksam, wenn sie zwischen Metech und dem Mieter schriftlich vereinbart wurden.

Artikel 2 Zustandekommen des Mietvertrags | Informationen | Ratschläge

2.1 Alle von Metech oder in deren Namen gegenüber dem Mieter abgegebenen mündlichen oder schriftlichen Offerten sind freibleibend, es sei denn, Metech hat schriftlich ein Angebot mit einer darin konkret genannten Annahmefrist abgegeben.

2.2 Eine schriftliche oder mündliche Mietanfrage des Mieters stellt einen Antrag auf Abschluss eines Vertrags dar. Der Vertrag kommt in diesem Fall durch die Annahme der Anfrage des Mieters durch Metech zustande. Das Risiko der richtigen Ausführung telefonisch erteilter Aufträge trägt der Mieter.

2.3 Der Mietvertrag kommt in jedem Fall zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem Metech mit der Ausführung des Mietvertrags begonnen hat (z. B. indem sie dem Mieter die Maschine zur Verfügung stellt).

2.4 Der Mieter ist verpflichtet, alle Informationen zu erteilen, die Metech nach ihrem Ermessen für die Abgabe eines ordnungsgemäßen Angebots oder einer ordnungsgemäßen Offerte benötigt. Dies gilt auch für Informationen, von denen der Mieter vernünftigerweise wissen kann oder muss, dass Metech sie benötigt, um ein ordnungsgemäßes Angebot abgeben zu können (z. B. Informationen über Fläche und Material des Untergrunds). Erweisen sich vom Mieter erteilte Informationen als unrichtig oder unvollständig, ist Metech berechtigt, das Angebot oder die Offerte so anzupassen, wie es bzw. sie gewesen wäre, wenn der Mieter die richtigen oder vollständigen Informationen geliefert hätte. Etwaige Mehrkosten schuldet der Mieter Metech.

2.5 Erteilt Metech dem Mieter Ratschläge (z. B. zu den zu verwendenden Reinigungsmitteln oder Bürsten), so sind diese Ratschläge unverbindlich und der Mieter kann daraus keine Rechte ableiten. Metech haftet gegenüber dem Mieter nicht für Schäden (gleich welcher Art) infolge solcher Ratschläge. Ratschläge, die Metech dem Mieter im Rahmen der Ausführung des Mietvertrags erteilt, sind ausschließlich für den Mieter bestimmt.

Artikel 3 Mietpreis und Zahlung

3.1 Der mit dem Mieter vereinbarte Mietpreis für die Maschine umfasst die unbegrenzte Nutzung der Maschine während der Laufzeit des Mietvertrags, sofern Metech und der Mieter nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren.

3.2 Die vorzeitige Rückgabe der Maschine durch den Mieter befreit den Mieter nicht von der Verpflichtung, den Mietpreis bis zum Ende der vereinbarten Mietdauer zu zahlen, sofern Metech und der Mieter nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren.

3.3 Alle mit dem Mieter vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Kosten für z. B. Transport, Bedienungseinweisung, Reinigungsmittel, Personal und Kraftstoff/Strom sowie ohne sonstige Steuern oder Abgaben, die geschuldet sein oder werden sollten, sofern Metech und der Mieter nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren. Sollten solche Kosten geschuldet sein, gehen sie zulasten des Mieters, und der Mieter wird sie auf erste Anforderung von Metech begleichen.

3.4 Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum (sofern nicht schriftlich eine andere Frist vereinbart wurde) auf das von Metech angegebene Bankkonto zu erfolgen, ohne dass der Mieter zu Aufrechnung, Rabatt, Abzug oder Verrechnung berechtigt ist. Etwaige Streitigkeiten zwischen Metech und dem Mieter (z. B. eine Beanstandung der Maschine) berechtigen den Mieter nicht, seine Zahlungsverpflichtung auszusetzen.

3.5 Hat der Mieter nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist vollständig gezahlt, befindet er sich ohne Mahnung ab dem Tag, an dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, in Verzug. Der Mieter schuldet Metech in diesem Fall auf den offenen Rechnungsbetrag sofort fällige Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Kalendermonat, wobei ein angefangener Monat als voller Monat gerechnet wird.

3.6 Befindet sich der Mieter in Verzug, schuldet er die tatsächlichen Kosten, die Metech aufwendet und aufwenden muss, um die vom Mieter geschuldeten Beträge einzuziehen. Dazu gehören unter anderem interne Kosten sowie Kosten für einen Rechtsanwalt, den Gerichtsvollzieher und das Gerichtsverfahren. Soweit es sich um außergerichtliche Inkassokosten handelt, betragen diese Kosten mindestens das Doppelte des Betrags, der sich aus der Berechnung nach dem niederländischen Erlass über die Erstattung außergerichtlicher Inkassokosten vom 1. Juli 2012 (Staatsblad 2012/141) ergibt.

3.7 Beanstandungen einer Rechnung von Metech muss der Mieter spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich bei Metech geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Mieter als mit der Rechnung und den ihr zugrunde liegenden Arbeiten oder erbrachten Dienstleistungen (Vermietung der Maschine) einverstanden.

3.8 Wird der Mietvertrag vom Mieter innerhalb von zwei Wochen vor dem vereinbarten Beginn storniert, schuldet der Mieter Metech 30 % des vereinbarten Gesamtmietbetrags. Wird der Mietvertrag innerhalb von 48 Stunden vor diesem Beginn storniert, bleibt der Mieter Metech den vollständigen vereinbarten Mietbetrag schuldig, es sei denn, Metech vermietet die Maschine innerhalb desselben Zeitraums an einen anderen Mieter für dieselbe Mietdauer und zu mindestens denselben finanziellen Bedingungen, wie sie ursprünglich mit dem Mieter vereinbart wurden.

Artikel 4 Bereitstellung der Maschine | Nutzung der Maschine

4.1 Die Maschine wird an den vom Mieter schriftlich angegebenen Ort geliefert. Dieser Ort muss für Metech (oder einen von ihr beauftragten Dritten) direkt und gut erreichbar sein, und die Lade- oder Entladestelle muss sich im Erdgeschoss in einer Entfernung von höchstens 10 Metern vom Eingang eines Gebäudes befinden. Für eine Bereitstellung an einem anderen Ort oder auf andere Weise als vorstehend genannt berechnet Metech einen Zuschlag, den der Mieter Metech schuldet. Die Anlieferung erfolgt grundsätzlich an Werktagen zwischen 07:30 und 17:00 Uhr.

4.2 Ist der vom Mieter angegebene Ort nicht (gut) erreichbar und/oder ist bei der Anlieferung keine befugte Person anwesend, die sich ordnungsgemäß ausweisen kann, hat Metech die Wahl, die Maschine wieder mitzunehmen oder sie vor Ort zurückzulassen. Entscheidet sich Metech dafür, die Maschine wieder mitzunehmen, schuldet der Mieter Metech die etwaigen zusätzlichen Transport- und sonstigen damit zusammenhängenden Kosten.

4.3 Bei Anlieferung gilt die Maschine als in gutem Zustand, mängelfrei und unbeschädigt. Stellt Metech im Rahmen des Mietvertrags ein Übergabeprotokoll oder andere Informationen, z. B. über die Anzahl der Betriebsstunden oder den Zustand der Maschine, zur Verfügung, so hat dieses Protokoll bzw. haben diese Informationen zwischen Metech und dem Mieter zwingende Beweiskraft hinsichtlich des Status der Maschine (z. B. Anzahl der Betriebsstunden, Zustand der Maschine sowie etwaige Schäden oder Mängel).

4.4 Bei der Ausführung des Mietvertrags ist Metech berechtigt, anstelle der Maschine eine geringfügig abweichende oder gleichartige Maschine bereitzustellen, ohne dass dies den Mieter zur Aussetzung, Kündigung oder Auflösung des Mietvertrags (bzw. der Verpflichtungen daraus) berechtigt.

4.5 Das Anfangsdatum der Mietdauer ist für Metech kein Fixtermin; Metech bemüht sich, dem Mieter die Maschine zu Beginn der Mietdauer zur Verfügung stellen zu können.

4.6 Nach Erhalt oder Anlieferung der Maschine beim Mieter geht diese, solange sie nicht an Metech zurückgegeben oder von Metech entgegengenommen wurde, vollständig auf Kosten und Gefahr des Mieters, und etwaige Schäden gehen zulasten des Mieters.

4.7 Der Mieter hat die Maschine unter Beachtung der Benutzungsvorschriften, Anweisungen und Instruktionen von Metech (einschließlich derjenigen zu den zu verwendenden Reinigungsmitteln und zur ordnungsgemäßen Nutzung der Maschine) als sorgfältiger Mieter sachkundig und für den Zweck zu nutzen, für den die Maschine hergestellt wurde. Alle Schäden, die dadurch entstehen, dass diese Benutzungsvorschriften, Anweisungen und Instruktionen nicht und/oder nicht rechtzeitig und/oder nicht richtig befolgt werden und/oder die Maschine für einen anderen als den Zweck genutzt wird, für den sie hergestellt wurde, gehen zulasten des Mieters.

4.8 Untervermietung, Gebrauchsüberlassung, Belastung, Veräußerung, Demontage oder eigenständige Reparatur der Maschine durch den Mieter oder in dessen Namen sind nicht gestattet. Die Nutzung der Maschine durch Dritte oder ein sonstiger Umgang mit der Maschine, der den Interessen von Metech zuwiderläuft, ist nicht gestattet.

4.9 Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die Maschine bei Beendigung des Mietvertrags an dem Ort, an dem sie zu Mietbeginn angeliefert wurde, vollständig, gereinigt und in gutem und ursprünglichem Zustand (und schadenfrei) – abgesehen von üblicher Abnutzung – zur Abholung durch Metech oder in deren Auftrag bereitsteht. Der Transport erfolgt grundsätzlich an Werktagen zwischen 07:30 und 17:00 Uhr. Stellt der Mieter die Maschine bei Beendigung des Mietvertrags Metech nicht rechtzeitig zur Verfügung oder kann er dies nicht, und hat der Mieter dies Metech nicht mindestens 24 Stunden vor Ende des Mietvertrags schriftlich mitgeteilt, gehen alle Metech entstandenen Kosten für Abtransport oder Entgegennahme zulasten des Mieters.

4.10 Nachdem die Maschine Metech wieder zur Verfügung gestellt wurde, prüft Metech die Maschine auf etwaige Schäden und Mängel. Wird die Maschine Metech in beschädigtem Zustand oder unter Verstoß gegen andere Verpflichtungen des Mieters nach oder während des Mietvertrags zurückgegeben und erweisen sich (Reparatur-)Arbeiten als notwendig, schuldet der Mieter alle Kosten, die Metech oder von Metech beauftragte Dritte aufwenden, zuzüglich eines Betrags von 250 € für jeden Tag, an dem Metech die Maschine infolge der durchzuführenden (Reparatur-)Arbeiten nicht zur Weitervermietung zur Verfügung hat. Der Mieter ist verpflichtet, diese Kosten auf erste Anforderung von Metech an Metech zu zahlen.

4.11 Wird die Maschine während der Mietdauer beschädigt und kann der Schaden nicht kurzfristig behoben werden, ist Metech berechtigt, die Maschine ganz oder teilweise durch eine möglichst vergleichbare Maschine zu ersetzen. Der Mieter schuldet den Mietpreis in jedem Fall bis zum Ende der Mietdauer, auch wenn er keine Ersatz-Kehr- und/oder -Scheuersaugmaschine(n) nutzt. Dem Mieter ist bewusst, dass die Suche nach einer Ersatzmaschine Zeit in Anspruch nimmt, und Metech haftet nicht für Schäden jeglicher Art (z. B. die Kosten einer Ersatzmaschine), die dem Mieter in dem Zeitraum, in dem keine Maschine verfügbar ist, möglicherweise entstehen.

4.12 Überschreitet der Mieter die vereinbarte Mietdauer ohne schriftliche Zustimmung von Metech und behält er die Maschine ohne Recht oder Rechtsgrund ein, hat Metech ohne vorherige Mahnung Anspruch auf Schadensersatz. Dieser Schadensersatz besteht aus einem Betrag in Höhe von 200 % des vereinbarten Mietpreises pro Tag (mindestens jedoch 250 € pro Tag) für jeden Tag, an dem der Mieter die Maschine dann noch einbehält. In diesem Fall schuldet der Mieter außerdem alle tatsächlichen Kosten, die Metech aufwenden muss, um die Herausgabe der Maschine zu erreichen.

4.13 Bei Verlust, Veräußerung, Diebstahl, Unterschlagung oder Belastung der Maschine während der Mietdauer hat der Mieter den Neuwert der Maschine gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Preisliste von Metech zu ersetzen, es sei denn, der Mieter weist – im Fall von Verlust, Diebstahl oder Unterschlagung – nach, dass ihm dies nicht zuzurechnen ist. Der Mieter bleibt zur Erfüllung seiner weiteren Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietvertrag verpflichtet.

4.14 Große Wartungen, regelmäßige Inspektionen und der Austausch von Teilen, soweit diese durch normale Abnutzung an oder der Maschine verursacht sind, werden ausschließlich von Metech durchgeführt und gehen zulasten von Metech, es sei denn, der Mieter oder Dritte haben die Maschine unsachgemäß und/oder entgegen den Vorschriften und Anweisungen und/oder dem Mietvertrag genutzt oder anderweitig falsch gehandelt oder nicht so gehandelt, wie es von einem sorgfältigen Mieter erwartet werden darf. In diesem Fall bzw. diesen Fällen gehen diese Kosten zulasten des Mieters.

4.15 Der Mieter ist verpflichtet, Metech unverzüglich zu informieren, wenn es relevante Entwicklungen oder Probleme mit der Maschine gibt oder die Maschine beschädigt wird oder nicht auffindbar ist. Der Mieter informiert Metech dabei schriftlich über Art und Umfang und fügt nach Möglichkeit die erforderlichen Nachweise bei (z. B. Fotos oder Bildmaterial).

4.16 Der Mieter ist verpflichtet, eine angemessene Versicherung abzuschließen, die Deckung für den Fall bietet, dass der Mieter (oder seine Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Dritte) oder Dritte während der Laufzeit des Mietvertrags mit der Maschine oder an der Maschine Schäden an Sachen, Personen und/oder der Umwelt verursachen. Der Mieter stellt Metech diesbezüglich von Ansprüchen, auch von Ansprüchen Dritter, frei.

Artikel 5 Beendigung des Mietvertrags

5.1 Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen in irgendeiner Hinsicht nicht nach oder liegt eine oder mehrere der nachstehend genannten Situationen vor, ist Metech jederzeit berechtigt, den Mietvertrag vorzeitig mit sofortiger Wirkung zu beenden, ohne dass es dafür einer Mahnung bedarf und ohne dadurch dem Mieter zu irgendeinem (Schadens-)Ersatz verpflichtet zu sein:

  • der Mieter begleicht die zugesandten Rechnungen nicht rechtzeitig innerhalb der Zahlungsfrist;
  • auf bewegliche und/oder unbewegliche Sachen des Mieters oder auf die Maschine wird eine (Sicherungs-)Pfändung gelegt;
  • über den Mieter wird der Konkurs eröffnet, der Mieter wird zur gesetzlichen Schuldensanierung zugelassen, ihm wird ein gerichtlicher Zahlungsaufschub gewährt oder es wird ein Antrag auf eine dieser Maßnahmen gestellt;
  • der Mieter beschließt die Auflösung oder Liquidation seines Unternehmens;
  • beim Mieter tritt ein Kontrollwechsel ein (z. B. durch Verkauf von Anteilen oder durch Ausscheiden eines Gesellschafters);
  • nach Auffassung von Metech bestehen beim Mieter Umstände oder können solche entstehen, die eine derartige Erhöhung ihres Risikos mit sich bringen und/oder die normale Abwicklung dieses Vertrags behindern und/oder die Interessen von Metech beeinträchtigen können;
  • die Maschine wird schwer beschädigt oder geht unter;
  • Personal von Metech oder andere Hilfspersonen werden auf dem Gelände des Mieters gesundheitsschädlichen Stoffen bzw. unsicheren (Arbeits-)Bedingungen ausgesetzt (oder drohen, ihnen ausgesetzt zu werden);
  • an dem Ort, an dem sich die Maschine befindet und/oder genutzt wird, besteht eine derartige Gefahr, dass Metech gemäß den Sicherheitsvorschriften verpflichtet ist, die Maschine außer Betrieb zu setzen;
  • die Wartungs- und/oder Reparaturkosten der Maschine entwickeln sich erheblich ungünstiger, als Metech bei Abschluss des Mietvertrags vernünftigerweise vorhersehen konnte;
  • der Mieter verstößt gegen eine oder mehrere Verpflichtungen aus dem Mietvertrag (z. B. indem er die Maschine Dritten zur Nutzung überlässt).

5.2 Der Mieter ist verpflichtet, Metech unverzüglich über die in 5.1 genannten Umstände zu informieren, sobald diese eintreten.

5.3 Die vorzeitige Beendigung des Mietvertrags lässt die übrigen Rechte von Metech gegenüber dem Mieter unberührt. Bei vorzeitiger Beendigung werden alle Forderungen von Metech gegen den Mieter sofort fällig.

5.4 Bei Beendigung des Mietvertrags ist der Mieter verpflichtet, die Maschine sorgfältig aufzubewahren und in gutem Zustand bereitzustellen, damit Metech sie abholen (lassen) kann. Der Mieter ist verpflichtet, Metech (oder von Metech zu benennenden Dritten) jede Mitwirkung zu leisten, die erforderlich ist, damit Metech die Maschine abholen (lassen) kann, unabhängig davon, wo sich die Maschine befindet.

Artikel 6 Haftung und Freistellung

6.1 Metech haftet ausschließlich für unmittelbare Schäden des Mieters, wenn diese Schäden die unmittelbare Folge einer Metech zuzurechnenden Pflichtverletzung bei der Erfüllung einer ihr aus dem Mietvertrag obliegenden Verpflichtung sind.

6.2 Metech haftet in keiner Weise für Folgeschäden oder mittelbare Schäden des Mieters, wie (unter anderem, aber nicht beschränkt auf) Stillstandsschäden, Produktionsausfall, entgangenen Gewinn, Bußgelder, Umweltschäden, Transportkosten sowie Reise- und Aufenthaltskosten.

6.3 Die Haftung von Metech ist in jedem Fall auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens des Mieters beschränkt, der die direkte Folge einer (zusammenhängenden Reihe von) Metech zuzurechnenden Pflichtverletzung(en) bei der Ausführung des Mietvertrags ist. Diese Haftung für unmittelbare Schäden ist auf den Betrag beschränkt, den der Haftpflichtversicherer von Metech im betreffenden Fall auszahlt, zuzüglich einer etwaigen von Metech zu tragenden Selbstbeteiligung.

6.4 Leistet der Haftpflichtversicherer von Metech keine Zahlung oder besteht keine Haftpflichtversicherung, ist die Haftung von Metech auf einen Betrag in Höhe des vom Mieter in den letzten sechs Monaten vor dem Ereignis, auf das der Mieter die Haftung stützt, erhaltenen Mietpreises beschränkt, höchstens jedoch auf 5.000,00 €, es sei denn, es liegt Vorsatz oder bewusste Leichtfertigkeit seitens Metech vor.

6.5 Der Mieter stellt Metech von Ansprüchen Dritter frei, die mit der Ausführung des Mietvertrags und der Nutzung der Maschine zusammenhängen oder sich darauf beziehen.

6.6 Metech haftet gegenüber dem Mieter nicht, und der Mieter stellt Metech von Ansprüchen frei, (i) bei denen der Schaden auf Vorsatz/Verschulden/vorwerfbares Handeln des Mieters zurückzuführen ist und/oder (ii) wenn ein Schaden durch unsachgemäße, zweckwidrige oder unsorgfältige Nutzung der Maschine oder im Zusammenhang mit der Maschine durch den Mieter oder in dessen Namen entsteht.

Artikel 7 Höhere Gewalt

7.1 Metech ist berechtigt, ohne in Verzug zu geraten, ihre Verpflichtungen aus dem Mietvertrag (einschließlich der Bereitstellung der Maschine) auszusetzen, wenn ihr die Nichterfüllung einer Verpflichtung aus dem Mietvertrag gemäß Artikel 6:75 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) nicht zuzurechnen ist und höhere Gewalt vorliegt.

7.2 Höhere Gewalt auf Seiten von Metech liegt in jedem Fall vor, wenn Metech nach Abschluss des Mietvertrags an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder an deren Vorbereitung gehindert wird infolge von Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Streik, Betriebsbesetzung, Aussperrung, Brand, Umwelt- und Wasserschäden, Überschwemmung, behördlichen Maßnahmen einschließlich Ein- und Ausfuhrmaßnahmen, Epidemien, extremen Wetterbedingungen, Störungen in der Zufuhr oder Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, Störungen in der Versorgung mit Energie und Betriebsmitteln, Defekten an Maschinen und Anlagen, Defekten an Transportmitteln, Transportbehinderungen sowie infolge aller sonstigen Ursachen, die außerhalb des Verschuldens oder Risikobereichs von Metech entstehen.

7.3 Dauert ein Fall höherer Gewalt länger als sieben Tage, sind sowohl Metech als auch der Mieter berechtigt, den Mietvertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Partei einseitig für den noch nicht ausgeführten Teil aufzulösen. In diesem Fall hat Metech lediglich Anspruch auf Erstattung der ihr vernünftigerweise entstandenen Kosten.

7.4 Der Mieter kann sich nicht darauf berufen, dass ihm eine Pflichtverletzung nicht zuzurechnen ist (höhere Gewalt), wenn es um die Zahlungsverpflichtung des Mieters gegenüber Metech geht.

Artikel 8 Gesamtschuldnerische Haftung

8.1 Vermietet Metech eine Maschine an mehrere (natürliche oder juristische) Personen gemeinsam, sind alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag auf Seiten der Mieter gesamtschuldnerisch, und die Mieter haften Metech gegenüber als Gesamtschuldner, jeder für das Ganze. Metech kann wählen, wer als gesamtschuldnerischer Mieter leisten muss.

8.2 Der Mieter kann Rechte oder Pflichten aus dem Mietvertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Metech auf einen Dritten übertragen bzw. von einem Dritten übernehmen lassen. Metech ist berechtigt, die Zustimmung ausschließlich unter den von ihr festzulegenden (finanziellen) Bedingungen zu erteilen. Diese Klausel hat dingliche Wirkung im Sinne von Artikel 3:83 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW).

Artikel 9 Anwendbares Recht und Streitigkeiten

9.1 Auf alle Verträge zwischen Metech und dem Mieter findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.

9.2 Jede Streitigkeit, die sich aus dem Mietvertrag ergibt oder ein Angebot oder eine Offerte betrifft, kann in erster Instanz ausschließlich den niederländischen Gerichten vorgelegt werden, und zwar dem zuständigen Gericht der Rechtbank Gelderland, Sitzungsort Arnheim, es sei denn, Metech beschließt, den Mieter vor einem anderen Gericht zu verklagen.

 

Metech Sweepers & Scrubbers B.V.
De Landweer 2
3771 LN, Barneveld
Niederlande
Handelskammer (KvK): 81200889 | info@metech.nl

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