Allgemeine Bedingungen und Konditionen

Artikel 1: Anwendbarkeit

1.1 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben und/oder vereinbart, unterliegen alle Angebote, Offerten, Verträge und Lieferungen von Waren und/oder Dienstleistungen von Metech Sweepers & Scrubbers mit Sitz und Niederlassung in Barneveld oder einer ihrer Tochtergesellschaften (im Folgenden: "Metech") diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gegenpartei oder des Käufers (im Folgenden "Käufer" genannt) von Metech, wie auch immer sie genannt werden, werden ausdrücklich zurückgewiesen und finden auf diesen Vertrag keine Anwendung, es sei denn, diese Bedingungen wurden von Metech ausdrücklich schriftlich akzeptiert.

1.3 Änderungen des zwischen Metech und dem Käufer geschlossenen Vertrages und Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie zwischen Metech und dem Käufer schriftlich vereinbart wurden.

1.4Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für ungültig befunden oder von einem Gericht aufgehoben werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang in Kraft.

Artikel 2: Angebote, Aufträge und Vereinbarungen

2.1 Alle Angebote oder Kostenvoranschläge, die von oder im Namen von Metech gemacht werden, sind freibleibend, es sei denn, eine konkrete Annahmefrist ist im Angebot angegeben. Die Angebote oder Kostenvoranschläge gelten nicht automatisch für Nachbestellungen.

2.2 Stellt der Käufer Metech Daten, Zeichnungen u.ä. zur Verfügung, darf Metech davon ausgehen, dass diese richtig und vollständig sind und wird sie ihrem Angebot zugrunde legen.

2.3Die im Angebot oder Kostenvoranschlag genannten Preise basieren auf der Lieferung ab Werk, "Ex Works" (gemäß den einschlägigen Bestimmungen in der neuesten Fassung der Incoterms), Geschäftssitz von Metech, sofern im Angebot oder Kostenvoranschlag nichts anderes angegeben ist. Die Preise verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer und anderer staatlicher Abgaben, Montagekosten und Inbetriebnahmekosten. Ein von Metech erstellter Kostenvoranschlag über die mit einer Bestellung verbundenen Kosten (wie Transport-, Verpackungs- und/oder Verpackungskosten) ist immer unverbindlich. Der Käufer kann aus einem solchen Kostenvoranschlag niemals irgendwelche Rechte ableiten.

2.4Direkte Bestellungen des Käufers sind für Metech nur dann verbindlich, wenn sie von Metech schriftlich angenommen wurden.

2.5 Wenn der Käufer einen Auftrag mit einer Preis- oder Konditionsbestimmung erteilt, die, wenn auch nur in einem geringfügigen Punkt, vom Angebot oder von dem, was zwischen den Parteien weiter vereinbart wurde, abweicht, kommt der beabsichtigte Vertrag nicht zustande, es sei denn, dies wird von Metech innerhalb von fünf Werktagen schriftlich bestätigt.

2.6 Ein Vertrag kommt zwischen Metech und dem Käufer erst dann zustande, wenn die Zustimmung des Käufers zum Angebot von Metech bei Metech eingegangen ist.

Artikel 3: Beratung und Information

3.1 Der Käufer kann aus den von Metech erteilten Ratschlägen und Informationen, die sich nicht auf die von Metech an den Käufer gelieferten Waren oder Dienstleistungen beziehen, keine Rechte ableiten.

3.2 Metech ist berechtigt, sich bei der Erfüllung des Vertrages auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr vom Käufer zur Verfügung gestellten Informationen zu verlassen.

Artikel 4: Lieferung und Gefahrenübergang

4.1 Die von Metech angegebene Lieferfrist beginnt nach dem Zustandekommen des Vertrages, nachdem Metech im Besitz aller vom Käufer zu liefernden (Liefer-)Materialien, Unterlagen und Daten ist und nachdem eine eventuell vereinbarte Vorauszahlung bei Metech eingegangen ist oder eine Sicherheit für die Zahlung zugunsten von Metech geleistet wurde.

4.2 Der Käufer ist verpflichtet, Metech die für den Versand oder die Abnahme erforderlichen Anweisungen mindestens zwei Tage vor der Lieferung zu erteilen.

4.3 Die von Metech angegebenen Lieferfristen sind Richtwerte und gelten niemals als Fristen. Bei Überschreitung der Lieferfrist hat der Käufer niemals das Recht, einen Anspruch auf Ersatz von zusätzlichem oder ersetzendem, direktem oder indirektem Schaden oder auf Nichterfüllung oder Aussetzung irgendeiner sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtung oder auf Beendigung oder Auflösung des Vertrages zu erheben. Nach Ablauf der von Metech angegebenen Lieferfrist ist der Käufer berechtigt, Metech eine neue, angemessene Frist zu setzen, bei deren Überschreitung der Käufer berechtigt ist, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an Metech innerhalb von vierzehn Tagen zu kündigen oder aufzulösen, ohne dass dies zu einer Schadensersatzpflicht seitens Metech führt.

4.4 Die von Metech angegebene Lieferzeit verlängert sich um die Zeit, in der die Erfüllung des Vertrages durch höhere Gewalt (wie in Artikel 10 dieser Bedingungen angegeben) verzögert wird.

4.5 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk (gemäß den einschlägigen Bestimmungen in der neuesten Fassung der Incoterms). Dies bedeutet, dass Metech ihre Waren liefert, indem sie sie dem Käufer in ihren Räumlichkeiten (Werkstatt, Lager, Schuppen, Fabrik) zur Verfügung stellt. Der Käufer trägt daher alle Kosten und Risiken im Zusammenhang mit der Verpackung, der Verladung und dem Transport von den Räumlichkeiten von Metech zum gewünschten Bestimmungsort.

4.6 Wenn der Käufer das Transportmittel zu stellen oder zu organisieren hat, ist er verpflichtet, die Sachen zu dem von Metech im Voraus anzugebenden Zeitpunkt in Besitz zu nehmen. Wenn Metech das Transportmittel bereitstellen muss, informiert sie den Käufer rechtzeitig über das Abfahrtsdatum und/oder die voraussichtliche Ankunftszeit am Zielort des Transportmittels.

4.7Metech ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung des Vertrages oder Teilen davon zu beauftragen.

4.8 Wenn - nach dem Ermessen von Metech - Grund zu der Annahme besteht, dass der Käufer den Vertrag nicht oder nicht vollständig erfüllen kann, ist Metech berechtigt, vor der Lieferung, dem Transport, der Erteilung des Transportauftrags oder der Weiterlieferung eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Unterlässt der Käufer dies, so hat Metech seine Lieferverpflichtung erfüllt, indem sie dem Käufer die Sachen gegen gleichzeitige Bezahlung anbietet.

4.9 Der Käufer ist verpflichtet, alle Sachen wie im Vertrag vereinbart abzunehmen. Nicht abgeholte Sachen werden von Metech auf Kosten und Risiko des Käufers gelagert.

Artikel 5: Preis, Zahlung und Sicherheit

5.1 Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die von Metech genannten oder mit Metech vereinbarten Preise netto ab Werk (gemäß den einschlägigen Bestimmungen der neuesten Fassung der Incoterms). Die Preise verstehen sich daher unter anderem ohne Mehrwertsteuer, ohne Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchssteuern und andere Steuern oder Abgaben, die in Bezug auf die Waren auferlegt oder erhoben werden, und ohne Transportkosten.

5.2 Die von Metech angegebenen oder mit Metech vereinbarten Preise beruhen auf dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Selbstkostenpreis der Ware. Wenn nach dem Zustandekommen des Vertrages, aber vor der Lieferung der Waren eine Erhöhung des Selbstkostenpreises eintritt, auf die Metech vernünftigerweise keinen Einfluss nehmen kann, beispielsweise aufgrund von staatlichen Maßnahmen, aufgrund von Wechselkursänderungen oder Änderungen von Subventionen, Rohstoffpreisen, Frachttarifen, Energiekosten, Import- und Exportzöllen oder Verbrauchssteuern oder infolge von Inflation, ist Metech berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen.

5.3 Wenn Metech die Verpackung, die Verladung, den Transport, den Versand, die Entladung oder die Versicherung der Ware übernommen hat, ist Metech berechtigt, dem Käufer die tatsächlichen Kosten bzw. die von Metech hierfür üblicherweise berechneten Tarife in Rechnung zu stellen.

5.4Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen. Abweichungen von der vorgenannten Zahlungsfrist sind nur möglich, wenn dies schriftlich zwischen Metech und dem Käufer vereinbart wurde. Metech ist jederzeit berechtigt, eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung zu verlangen und/oder nach eigenem Ermessen eine Sicherheit für die Zahlung in Form einer Bank- oder Unternehmensgarantie zu erhalten. Der Käufer ist verpflichtet, dem nachzukommen.

5.5Metech ist jederzeit berechtigt, alles, was sie dem Käufer schuldet, mit dem zu verrechnen, was der Käufer Metech schuldet, unabhängig davon, ob es sich um fällige oder nicht fällige Beträge handelt, unter Bedingungen oder zeitlichen Bestimmungen.

5.6 Der Käufer verzichtet auf jedes Recht auf Verrechnung der gegenseitig fälligen Beträge. Die Einreichung einer Reklamation oder Forderung setzt die Zahlungsverpflichtung des Käufers in Bezug auf die strittigen Posten nicht aus.

5.7Wenn der Käufer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum vollständig bezahlt hat, schuldet der Käufer ab dem Datum des Verzugs Zinsen in Höhe von 1,5% pro Kalendermonat auf den ausstehenden Betrag, die sofort und ohne Inverzugsetzung ab dem Datum fällig werden, an dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist. Ein Teil eines Monats wird als voller Monat gezählt.

5.8 Sobald der Käufer mit der Begleichung einer fälligen Rechnung in Verzug ist, werden alle anderen Forderungen von Metech gegenüber dem Käufer sofort fällig, und auch in Bezug auf diese Forderungen tritt der Verzug ohne Inverzugsetzung ein.

Artikel 6: Reklamationen oder Beschwerden

6.1 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort oder durch einen von ihm beauftragten Dritten sorgfältig zu prüfen (prüfen zu lassen), je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Beanstandungen von Mängeln an den gelieferten Waren, die auf Material- oder Herstellungsfehler zurückzuführen sind, sowie Abweichungen in Bezug auf Menge, Gewicht, Zusammensetzung oder Qualität zwischen den gelieferten Waren und der Beschreibung auf der Auftragsbestätigung und/oder Rechnung müssen Metech spätestens innerhalb von acht Tagen nach Ankunft der gelieferten Waren schriftlich unter Angabe des behaupteten Mangels mitgeteilt werden. Mängel, die vernünftigerweise nicht innerhalb der vorgenannten Frist hätten festgestellt werden können, müssen Metech unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Eintreffen der gelieferten Ware schriftlich mitgeteilt werden.

6.2 Nach der Entdeckung eines Mangels ist der Käufer verpflichtet, die Nutzung, Be- und Verarbeitung oder den Einbau der betreffenden Gegenstände unverzüglich einzustellen.

6.3 Es steht dem Käufer nicht frei, die gelieferten Sachen ohne vorherige Rücksprache mit Metech zurückzusenden. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Käufers und die gelieferten Waren bleiben auf sein Risiko.

6.4Jeder Anspruch erlischt, außer in den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fällen, wenn:

a.die Sachen vom Käufer oder in dessen Namen unsachgemäß oder entgegen den von Metech oder in dessen Namen erteilten Anweisungen transportiert, behandelt, benutzt, verarbeitet oder gelagert wurden;

b.der Käufer irgendeine Verpflichtung gegenüber Metech aus dem zugrunde liegenden Vertrag nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt.

6.5 Der Käufer verliert alle Rechte und Befugnisse, die ihm wegen der Mangelhaftigkeit zustehen, wenn er nicht innerhalb der vorgenannten Fristen reklamiert und Metech nicht innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich Gelegenheit gegeben hat, die Mängel zu beseitigen.

Artikel 7: Gewährleistung 

7.1 Wenn eine Reklamation rechtzeitig, korrekt und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Artikel 6 erfolgt ist und nach dem angemessenen Urteil von Metech hinreichend nachgewiesen wurde, dass die gelieferten Waren nicht ordnungsgemäß funktionieren, hat Metech die Wahl, entweder die Produkte, die sich als untauglich erwiesen haben, gegen Rückgabe der Produkte, die sich als untauglich erwiesen haben, kostenlos nachzuliefern oder die betreffenden Produkte ordnungsgemäß zu reparieren oder dem Käufer einen in gegenseitiger Absprache festzulegenden Preisnachlass auf den Kaufpreis zu gewähren. Mit der Erfüllung einer der vorgenannten Leistungen ist Metech in Bezug auf ihre Garantieverpflichtungen vollständig entbunden und ist Metech zu keinem weiteren (Schadensersatz) verpflichtet.

7.2 Wenn Metech dem Käufer Waren liefert, die Metech von Lieferanten bezogen hat, ist Metech dem Käufer gegenüber niemals zu einer weitergehenden Garantie oder Haftung verpflichtet als die, die Metech gegenüber ihrem Lieferanten beanspruchen kann. Im Falle des Verkaufs von Produkten, die unter einer Herstellergarantie oder Teilegarantie verkauft werden, besteht nur eine Garantie auf fehlerhafte oder mangelhafte einzelne Komponenten oder Teile der von Metech an den Käufer gelieferten Produkte. Eventuell notwendige (De-)Montage-, Einstell- und Justierkosten der Teile der/des verkauften Ware(s) und zusätzliche Kosten für Dienstleistungen oder benötigte Materialien (Stunden, Öl, Filter, etc.) gehen voll zu Lasten des Käufers. Auch alle Verwaltungs-, Versand- und Lieferkosten sowie alle zusätzlichen Kosten für die Aushandlung dieser Herstellergarantie oder Teilegarantie mit dem Lieferanten von Metech gehen vollständig und ohne Vorbehalt zu Lasten des Käufers. Alle Versandkosten des Käufers an Metech gehen zu jeder Zeit zu Lasten des Käufers.

7.3 Auf Batterien, Riemen und andere Verschleißteile wird keine Garantie gewährt. Metech behält sich das Recht vor, keine oder eine abweichende Garantie auf ermäßigte oder sogenannte Outlet-Artikel zu gewähren.

7.4Eine Garantie auf die von Metech verkauften Waren besteht nur, wenn dies eindeutig und klar auf den Bestellungen, Aufträgen oder Rechnungen angegeben ist. Die Garantiezeit beginnt nach der Lieferung.

7.5 Die Produkte verbleiben in vollem Umfang auf Risiko des Käufers, wenn Metech Reparaturen an den Produkten durchführt, es sei denn, die Reparatur ist die Folge einer mangelhaften Leistung von Metech und es ist dem Käufer nicht zumutbar, die Produkte für das oben genannte Risiko zu versichern. Nimmt der Käufer ohne vorherige Zustimmung von Metech Reparaturen oder Änderungen vor oder lässt er diese durch Dritte vornehmen, ist Metech nicht zur Erfüllung ihrer Gewährleistungspflicht verpflichtet. Dies gilt auch bei unsachgemäßer Verwendung der Produkte durch den Käufer oder ihm nahestehende Personen, d.h. bei allen Verwendungsarten, für die die Ware vernünftigerweise und gemäß der Gebrauchsanweisung geeignet ist.

7.6 Jegliche Gewährleistung durch Metech entfällt, wenn und solange der Käufer gegenüber Metech in Verzug ist, die Sachen anormalen Bedingungen ausgesetzt waren oder unsachgemäß oder unsorgfältig behandelt wurden, die Sachen länger als üblich gelagert wurden oder Metech keine Gelegenheit gegeben wurde, den Mangel zu untersuchen. Jede Garantie erlischt sechs Monate nach der Lieferung.

Artikel 8: Eigentumsvorbehalt

8.1 Metech bleibt Eigentümer der von ihr an den Käufer gelieferten Sachen, bis der Käufer alle seine - auch zukünftigen - Verpflichtungen gegenüber Metech erfüllt hat. Ohne das Wissen und die schriftliche Zustimmung von Metech ist der Käufer nicht berechtigt, die gelieferten Sachen vor der Bezahlung zu verpfänden, zu belasten oder das Eigentum daran an Dritte zu übertragen, und Metech bleibt Eigentümerin dieser Sachen, bis der Käufer seine Verpflichtungen gegenüber Metech vollständig erfüllt hat.

8.2 Solange sich die Sachen im Eigentum von Metech befinden, ist Metech im Falle der Nichterfüllung oder der begründeten Befürchtung der Nichterfüllung einer Verpflichtung des Käufers aus dem Kaufvertrag jederzeit berechtigt, ohne Inverzugsetzung oder gerichtliches Einschreiten den Besitz dieser Sachen wiederzuerlangen, wo immer sie sich befinden. Der Käufer ermächtigt Metech hiermit, den Ort zu betreten, an dem sich diese Sachen befinden oder befinden könnten.

Artikel 9: Verzug des Käufers

9.1 Wenn der Käufer in irgendeiner Hinsicht seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere den Verpflichtungen zur Zahlung und Abnahme der Waren, oder wenn eine oder mehrere Lieferfristen abgelaufen sind, ohne dass der Käufer die gekauften Waren beansprucht hat, sowie im Falle des Konkurses, des Zahlungsaufschubs, der Einstellung, der Liquidation, des Konkursverwalters oder der Auflösung des Käufers, ist Metech unbeschadet ihres Rechts, Erfüllung zu verlangen, jederzeit berechtigt, dies ohne Inverzugsetzung zu tun:

a.die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers an einen anderen Ort zu transportieren und zu lagern oder sie in seinen eigenen Räumlichkeiten aufzubewahren;

b.alle weiteren Lieferungen aussetzen, unabhängig davon, um welchen Vertrag es sich handelt;

c.alle laufenden Verträge durch schriftliche Mitteilung an den Käufer einseitig ganz oder teilweise aufzulösen und die gelieferten Waren zurückzunehmen;

d.vom Käufer den vollen Ersatz von Zinsen, Schäden und Kosten zu verlangen.

9.2Metech ist außerdem berechtigt, den Vertrag nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise aufzulösen, wenn einer Person, die Teil von Metech ist, im Zusammenhang mit dem Zustandekommen oder der Erfüllung des Vertrages vom Käufer oder in dessen Namen ein Vorteil angeboten oder gewährt wurde oder wird.

Artikel 10: Höhere Gewalt

10.1Metech ist berechtigt, ohne in Verzug zu sein, die Lieferung der vom Käufer gekauften Sachen auszusetzen, wenn als direkte oder indirekte Folge einer oder mehrerer der in Artikel 10.2 genannten Ursachen - ungeachtet dessen, ob diese zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar waren - die Sachen vernünftigerweise nicht oder nicht rechtzeitig geliefert werden können.

10.2Höhere Gewalt auf Seiten von Metech liegt vor, wenn Metech nach Abschluss des Kaufvertrages durch Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Unruhen, terroristische Anschläge, Aufruhr, Streiks, Arbeitsniederlegungen, Aussperrungen, Feuer, Umwelt- und Wasserschäden, Überschwemmungen, behördliche Maßnahmen einschließlich Ein- und Ausfuhrmaßnahmen, extreme Witterungsverhältnisse Störungen in der An- oder Zulieferung von Roh- und Hilfsstoffen, Störungen in der Energie- und Betriebsmittelversorgung, Nichterfüllung eines Lieferanten, von dem Metech ihre Waren bezieht, Mängel an Maschinen und Anlagen, Mängel an Transportmitteln, Transportbehinderungen, Entzug oder Nichterneuerung von erforderlichen Genehmigungen, Zertifikaten, Lizenzen und dergleichen sowie ferner infolge aller sonstigen Ursachen, die außerhalb des Verschuldens oder der Risikosphäre von Metech liegen.

10.3 Wenn sich die Lieferung aufgrund höherer Gewalt im Sinne von Artikel 10 um mehr als zwei Monate verzögert, sind sowohl Metech als auch der Käufer berechtigt, den Vertrag einseitig durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Partei für den noch nicht erfüllten Teil zu beenden.

Artikel 11: Rechte an geistigem Eigentum

11.1 Alle geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte in Bezug auf die gelieferten Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen stehen Metech oder dritten Rechtsinhabern zu und werden durch den Vertrag mit Metech nicht auf den Käufer übertragen, auch wenn die Waren und/oder Dienstleistungen speziell für den Käufer entworfen, entwickelt oder zusammengestellt wurden.

11.2 Metech erklärt, dass die gelieferten Waren ihres Wissens nach keine in den Niederlanden geltenden geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzen. Metech kann den Käufer nicht für etwaige Verletzungen von geistigen Eigentumsrechten Dritter entschädigen. Der Käufer garantiert, dass die gelieferten Waren keine geistigen Eigentumsrechte von Metech oder ihren Lieferanten verletzen (oder Dritten die Verletzung dieser Rechte ermöglichen).

Artikel 12: Haftung

12.1 Die Haftung von Metech im Zusammenhang mit eventuellen Mängeln an den von ihr gelieferten Waren und den damit verbundenen Dienstleistungen ist auf einen Betrag von maximal € 1.000 begrenzt, der durch die Rechnung, auf die sich die Lieferung bezieht, nachgewiesen wird.

12.2Metech haftet, außer im Falle von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit, niemals für einen Mangel an einer gelieferten Sache oder einen Fehler in der Dienstleistung, der die Folge eines Mangels oder einer Behandlung eines von einem Dritten gelieferten Rohstoffs oder eines von einem Dritten gelieferten Fertig- oder Halbfertigprodukts ist.

12.3Metech haftet im Zusammenhang mit der Lieferung oder Leistung gegenüber dem Käufer nicht für indirekte Schäden, wie z.B. Betriebsschäden, Folgeschäden oder Leerlaufverluste sowie Einkommens- und Gewinnverluste, Kundenverluste, Umweltschäden, Schädigung des Namens und/oder des Firmenwerts die der Käufer infolge der Tatsache erleidet, dass die gelieferten Waren einen Mangel aufweisen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass seitens Metech Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit vorlag, oder er beweist, dass Metech den Mangel kannte, und der Käufer kann die Höhe seines Schadens angeben und beweisen.

12.4Jede Forderung gegenüber Metech, mit Ausnahme der von Metech anerkannten Forderungen, verjährt mit Ablauf von 12 Monaten nach ihrer Entstehung.

12.5 Die Mitarbeiter von Metech oder die von Metech für die Erfüllung des Vertrages eingesetzten Hilfspersonen können sich gegenüber dem Käufer auf alle aus dem Vertrag abzuleitenden Einreden berufen, als wären sie selbst Parteien dieses Vertrages.

12.6 Der Käufer wird Metech, seine Mitarbeiter und die von ihm beauftragten Hilfspersonen von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages vollständig freistellen. Im Zusammenhang mit der Freistellungsverpflichtung ist der Käufer u.a. verpflichtet, die angemessenen Kosten für die Abwehr von Ansprüchen Dritter zu tragen.

Artikel 13: Anwendbares Recht und Streitigkeiten

13.1 Auf alle zwischen Metech und dem Käufer geschlossenen Verträge findet ausschließlich das niederländische Recht Anwendung.

13.2 Das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener UN-Konvention vom 11. April 1980) findet keine Anwendung auf die zwischen Metech und dem Käufer geschlossenen Verträge.

13.3 Jede Streitigkeit, die sich aus dem zwischen Metech und dem Käufer geschlossenen Vertrag oder einem weiteren Vertrag ergibt, einschließlich der Eintreibung einer Forderung, unterliegt ausschließlich dem Urteil des zuständigen niederländischen Gerichts des Landgerichts Gelderland. Das Vorstehende berührt nicht das Recht von Metech, den Streitfall dem nach den normalen Zuständigkeitsregeln zuständigen Gericht vorzulegen, und zwar nach dem Ermessen von Metech.

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